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keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE

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2023/2854 DE Art. 2 cercato: 'vernetztes Produkt' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Datenjede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Metadateneine strukturierte Beschreibung der Inhalte oder der Nutzung von Daten, die das Auffinden eben jener Daten bzw. deren Verwendung erleichtert;

3.

„personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht-personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

vernetztes Produkteinen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist;

6.

verbundener_Diensteinen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, – einschließlich Software –, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen;

7.

Verarbeitungjeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Daten oder Datensätzen, wie etwa das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, der Abruf, das Abfragen, die Nutzung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

8.

Datenverarbeitungsdienst“ eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können;

9.

gleiche_Dienstarteine Reihe von Datenverarbeitungsdiensten, die dasselbe Hauptziel haben und dasselbe Dienstmodell für die Datenverarbeitung sowie dieselben Hauptfunktionen aufweisen;

10.

Datenvermittlungsdienst“ einen Datenvermittlungsdienst im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/868;

11.

betroffene_Personeine betroffene_Person gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

12.

Nutzereine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundenen Dienste in Anspruch nimmt;

13.

Dateninhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene_Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat;

14.

Datenempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschließlich eines Dritten, dem der Dateninhaber auf Verlangen des Nutzers oder im Einklang mit einer rechtlichen Verpflichtung aus anderem Unionsrecht oder aus nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, Daten bereitstellt;

15.

ProduktdatenDaten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generiert werden und die der Hersteller so konzipiert hat, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang von einem Nutzer, Dateninhaber oder Dritten – gegebenenfalls einschließlich des Herstellers – abgerufen werden können;

16.

verbundene_DienstdatenDaten, die die Digitalisierung von Nutzerhandlungen oder Vorgängen im Zusammenhang mit dem vernetzten Produkt darstellen und vom Nutzer absichtlich aufgezeichnet oder als Nebenprodukt der Handlung des Nutzers während der Bereitstellung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter generiert werden;

17.

„ohne Weiteres verfügbare DatenProduktdaten und verbundene_Dienstdaten, die ein Dateninhaber ohne unverhältnismäßigen Aufwand rechtmäßig von dem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst erhält oder erhalten kann, wobei über eine einfache Bearbeitung hinausgegangen wird;

18.

Geschäftsgeheimnis“ ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943;

19.

„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ den Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/943;

20.

ProfilingProfiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679;

21.

Bereitstellung_auf_dem_Marktjede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines vernetzten Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

22.

Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines vernetzten Produkts auf dem Unionsmarkt;

23.

Verbraucherjede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

24.

Unternehmeneine natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf von dieser Verordnung erfasste Verträge und Vorgehensweisen zu Zwecken im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

25.

„Kleinunternehmen” ein Kleinunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

26.

Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

27.

Einrichtungen_der_Union“ die Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union, die gemäß Rechtsakten eingerichtet wurden, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, des AEUV oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angenommen wurden;

28.

öffentliche_Stelle“ die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden, Körperschaften oder Einrichtungen bestehen;

29.

öffentlicher_Notstandeine zeitlich begrenzte Ausnahmesituation – wie etwa Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notfälle infolge von Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachte Katastrophen größeren Ausmaßes, einschließlich schwerer Cybersicherheitsvorfälle –, die sich negativ auf die Bevölkerung der Union oder eines Mitgliedstaats bzw. eines Teils davon auswirkt, das Risiko schwerwiegender und dauerhafter Folgen für die Lebensbedingungen, die wirtschaftliche Stabilität oder die finanzielle Stabilität oder die Gefahr einer erheblichen und unmittelbaren Beeinträchtigung wirtschaftlicher Vermögenswerte in der Union oder in dem betroffenen Mitgliedstaat birgt und die nach den einschlägigen Verfahren des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgestellt und amtlich ausgerufen wurde;

30.

Kundeeine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine vertragliche Beziehung eingegangen ist, um einen oder mehrere Datenverarbeitungsdienste in Anspruch zu nehmen;

31.

virtuelle_Assistenten“ Software, die Aufträge, Aufgaben oder Fragen verarbeiten kann, auch aufgrund von Eingaben in Ton- und Schriftform, mit Gesten oder Bewegungen, und die auf der Grundlage dieser Aufträge, Aufgaben oder Fragen den Zugang zu anderen Diensten gewährt oder die Funktionen von vernetzten Produkten steuert;

32.

digitale_Vermögenswerte“ Elemente in digitaler Form – einschließlich Anwendungen –, für die der Kunde ein Nutzungsrecht hat, unabhängig von der vertraglichen Beziehung mit dem Datenverarbeitungsdienst, den er wechseln möchte;

33.

IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten“ IKT-Infrastruktur und Rechenressourcen, die im Eigentum des Kunden stehen oder vom Kunden gemietet oder geleast werden und die sich im Rechenzentrum des Kunden befinden und von ihm oder einem Dritten betrieben wird bzw. werden;

34.

Wechsel“ den Prozess, an dem ein Quellenanbieter von Datenverarbeitungsdiensten, ein Kunde eines Datenverarbeitungsdienstes und gegebenenfalls ein übernehmender Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten beteiligt sind und bei dem der Kunde eines Datenverarbeitungsdienstes von der Nutzung eines Datenverarbeitungsdienstes zur Nutzung eines anderen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart oder eines anderen Dienstes, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird oder der einem einer IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten angeboten wird, auch durch Extraktion, Umwandlung und Hochladen der Daten, wechselt;

35.

Datenextraktionsentgelte“ Datenübertragungsentgelte, die den Kunden dafür in Rechnung gestellt werden, dass ihre Daten über das Netz aus der IKT-Infrastruktur eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten in die Systeme anderer Anbieter oder in IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten extrahiert werden;

36.

Wechselentgelte“ andere Entgelte als Standarddienstentgelte oder Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung, die ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei einem Kunden für die Handlungen erhebt, die in dieser Verordnung für den Wechsel zu den Systemen eines anderen Anbieters oder IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten vorgeschrieben sind, einschließlich Datenextraktionsentgelten;

37.

Funktionsäquivalenz“ die Wiederherstellung – auf der Grundlage der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden – eines Mindestmaßes an Funktionalität in der Umgebung eines neuen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart nach dem Wechsel, wenn der übernehmende Datenverarbeitungsdienst als Reaktion auf dieselbe Eingabe für gemeinsame Funktionen, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags bereitgestellt werden, ein materiell vergleichbares Ergebnis erbringt;

38.

„exportierbare Datenfür die Zwecke von den Artikeln 23 bis 31 und Artikel 35 die Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes durch den Kunden oder gemeinsam generiert werden, mit Ausnahme der Vermögenswerte oder Daten eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten oder Dritter, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen;

39.

intelligenter_Vertrag“ ein Computerprogramm, das für die automatisierte Ausführung einer Vereinbarung oder eines Teils davon verwendet wird, wobei eine Abfolge elektronischer Datensätze verwendet wird und die Integrität dieser Datensätze sowie die Richtigkeit ihrer chronologischen Reihenfolge gewährleistet werden;

40.

Interoperabilität“ die Fähigkeit von zwei oder mehr Datenräumen oder Kommunikationsnetzen, Systemen, vernetzten Produkten, Anwendungen, Datenverarbeitungsdiensten oder Komponenten, Daten auszutauschen und zu nutzen, um ihre Funktionen auszuführen;

41.

„offene Interoperabilitätsspezifikationen“ eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die leistungsbezogen darauf ausgerichtet sind, die Interoperabilität zwischen Datenverarbeitungsdiensten herzustellen;

42.

gemeinsame_Spezifikationen“ ein Dokument, bei dem es sich nicht um eine Norm handelt und das technische Lösungen enthält, die es ermöglichen, bestimmte Anforderungen und Pflichten, die im Rahmen dieser Verordnung festgelegt worden sind, zu erfüllen;

43.

harmonisierte_Normeine harmonisierte_Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

KAPITEL II

DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Metadaten“ eine strukturierte Beschreibung der Inhalte oder der Nutzung von Daten, die das Auffinden eben jener Daten bzw. deren Verwendung erleichtert;

3.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht-personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

vernetztes Produkt“ einen Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und der Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten im Namen einer anderen Partei – außer dem Nutzer – ist;

6.

verbundener_Dienst“ einen digitalen Dienst, bei dem es sich nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt, – einschließlich Software –, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das vernetzte Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte oder der anschließend vom Hersteller oder einem Dritten mit dem Produkt verbunden wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen, zu aktualisieren oder anzupassen;

7.

Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Daten oder Datensätzen, wie etwa das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, der Abruf, das Abfragen, die Nutzung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

8.

Datenverarbeitungsdienst“ eine digitale Dienstleistung, die einem Kunden bereitgestellt wird und einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen zentralisierter, verteilter oder hochgradig verteilter Art ermöglicht, die mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden können;

9.

gleiche_Dienstart“ eine Reihe von Datenverarbeitungsdiensten, die dasselbe Hauptziel haben und dasselbe Dienstmodell für die Datenverarbeitung sowie dieselben Hauptfunktionen aufweisen;

10.

Datenvermittlungsdienst“ einen Datenvermittlungsdienst im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/868;

11.

betroffene_Person“ eine betroffene_Person gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

12.

Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Rechte für die Nutzung des vernetzten Produkts übertragen wurden oder die verbundenen Dienste in Anspruch nimmt;

13.

Dateninhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die nach dieser Verordnung, nach geltendem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts berechtigt oder verpflichtet ist, Daten – soweit vertraglich vereinbart, auch Produktdaten oder verbundene_Dienstdaten – zu nutzen und bereitzustellen, die sie während der Erbringung eines verbundenen Dienstes abgerufen oder generiert hat;

14.

Datenempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, ohne Nutzer eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes zu sein, und dem vom Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, einschließlich eines Dritten, dem der Dateninhaber auf Verlangen des Nutzers oder im Einklang mit einer rechtlichen Verpflichtung aus anderem Unionsrecht oder aus nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, Daten bereitstellt;

15.

ProduktdatenDaten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generiert werden und die der Hersteller so konzipiert hat, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang von einem Nutzer, Dateninhaber oder Dritten – gegebenenfalls einschließlich des Herstellers – abgerufen werden können;

16.

verbundene_DienstdatenDaten, die die Digitalisierung von Nutzerhandlungen oder Vorgängen im Zusammenhang mit dem vernetzten Produkt darstellen und vom Nutzer absichtlich aufgezeichnet oder als Nebenprodukt der Handlung des Nutzers während der Bereitstellung eines verbundenen Dienstes durch den Anbieter generiert werden;

17.

„ohne Weiteres verfügbare DatenProduktdaten und verbundene_Dienstdaten, die ein Dateninhaber ohne unverhältnismäßigen Aufwand rechtmäßig von dem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst erhält oder erhalten kann, wobei über eine einfache Bearbeitung hinausgegangen wird;

18.

Geschäftsgeheimnis“ ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943;

19.

„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ den Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/943;

20.

ProfilingProfiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679;

21.

Bereitstellung_auf_dem_Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines vernetzten Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

22.

Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines vernetzten Produkts auf dem Unionsmarkt;

23.

Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

24.

Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf von dieser Verordnung erfasste Verträge und Vorgehensweisen zu Zwecken im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

25.

„Kleinunternehmen” ein Kleinunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

26.

Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

27.

Einrichtungen_der_Union“ die Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Union, die gemäß Rechtsakten eingerichtet wurden, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, des AEUV oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angenommen wurden;

28.

öffentliche_Stelle“ die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Behörden, Körperschaften oder Einrichtungen bestehen;

29.

öffentlicher_Notstand“ eine zeitlich begrenzte Ausnahmesituation – wie etwa Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Notfälle infolge von Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachte Katastrophen größeren Ausmaßes, einschließlich schwerer Cybersicherheitsvorfälle –, die sich negativ auf die Bevölkerung der Union oder eines Mitgliedstaats bzw. eines Teils davon auswirkt, das Risiko schwerwiegender und dauerhafter Folgen für die Lebensbedingungen, die wirtschaftliche Stabilität oder die finanzielle Stabilität oder die Gefahr einer erheblichen und unmittelbaren Beeinträchtigung wirtschaftlicher Vermögenswerte in der Union oder in dem betroffenen Mitgliedstaat birgt und die nach den einschlägigen Verfahren des Unionsrechts oder des nationalen Rechts festgestellt und amtlich ausgerufen wurde;

30.

Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine vertragliche Beziehung eingegangen ist, um einen oder mehrere Datenverarbeitungsdienste in Anspruch zu nehmen;

31.

virtuelle_Assistenten“ Software, die Aufträge, Aufgaben oder Fragen verarbeiten kann, auch aufgrund von Eingaben in Ton- und Schriftform, mit Gesten oder Bewegungen, und die auf der Grundlage dieser Aufträge, Aufgaben oder Fragen den Zugang zu anderen Diensten gewährt oder die Funktionen von vernetzten Produkten steuert;

32.

digitale_Vermögenswerte“ Elemente in digitaler Form – einschließlich Anwendungen –, für die der Kunde ein Nutzungsrecht hat, unabhängig von der vertraglichen Beziehung mit dem Datenverarbeitungsdienst, den er wechseln möchte;

33.

IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten“ IKT-Infrastruktur und Rechenressourcen, die im Eigentum des Kunden stehen oder vom Kunden gemietet oder geleast werden und die sich im Rechenzentrum des Kunden befinden und von ihm oder einem Dritten betrieben wird bzw. werden;

34.

Wechsel“ den Prozess, an dem ein Quellenanbieter von Datenverarbeitungsdiensten, ein Kunde eines Datenverarbeitungsdienstes und gegebenenfalls ein übernehmender Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten beteiligt sind und bei dem der Kunde eines Datenverarbeitungsdienstes von der Nutzung eines Datenverarbeitungsdienstes zur Nutzung eines anderen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart oder eines anderen Dienstes, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird oder der einem einer IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten angeboten wird, auch durch Extraktion, Umwandlung und Hochladen der Daten, wechselt;

35.

Datenextraktionsentgelte“ Datenübertragungsentgelte, die den Kunden dafür in Rechnung gestellt werden, dass ihre Daten über das Netz aus der IKT-Infrastruktur eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten in die Systeme anderer Anbieter oder in IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten extrahiert werden;

36.

Wechselentgelte“ andere Entgelte als Standarddienstentgelte oder Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung, die ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei einem Kunden für die Handlungen erhebt, die in dieser Verordnung für den Wechsel zu den Systemen eines anderen Anbieters oder IKT-Infrastruktur_in_eigenen_Räumlichkeiten vorgeschrieben sind, einschließlich Datenextraktionsentgelten;

37.

Funktionsäquivalenz“ die Wiederherstellung – auf der Grundlage der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden – eines Mindestmaßes an Funktionalität in der Umgebung eines neuen Datenverarbeitungsdienstes der gleichen Dienstart nach dem Wechsel, wenn der übernehmende Datenverarbeitungsdienst als Reaktion auf dieselbe Eingabe für gemeinsame Funktionen, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags bereitgestellt werden, ein materiell vergleichbares Ergebnis erbringt;

38.

„exportierbare Daten“ für die Zwecke von den Artikeln 23 bis 31 und Artikel 35 die Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes durch den Kunden oder gemeinsam generiert werden, mit Ausnahme der Vermögenswerte oder Daten eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten oder Dritter, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen;

39.

intelligenter_Vertrag“ ein Computerprogramm, das für die automatisierte Ausführung einer Vereinbarung oder eines Teils davon verwendet wird, wobei eine Abfolge elektronischer Datensätze verwendet wird und die Integrität dieser Datensätze sowie die Richtigkeit ihrer chronologischen Reihenfolge gewährleistet werden;

40.

Interoperabilität“ die Fähigkeit von zwei oder mehr Datenräumen oder Kommunikationsnetzen, Systemen, vernetzten Produkten, Anwendungen, Datenverarbeitungsdiensten oder Komponenten, Daten auszutauschen und zu nutzen, um ihre Funktionen auszuführen;

41.

„offene Interoperabilitätsspezifikationen“ eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die leistungsbezogen darauf ausgerichtet sind, die Interoperabilität zwischen Datenverarbeitungsdiensten herzustellen;

42.

gemeinsame_Spezifikationen“ ein Dokument, bei dem es sich nicht um eine Norm handelt und das technische Lösungen enthält, die es ermöglichen, bestimmte Anforderungen und Pflichten, die im Rahmen dieser Verordnung festgelegt worden sind, zu erfüllen;

43.

harmonisierte_Norm“ eine harmonisierte_Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

KAPITEL II

DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Artikel 3

Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer

(1)   Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.

(2)   Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes Produkt werden dem Nutzer vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann – mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitgestellt:

a)

die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann;

b)

die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren;

c)

die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer;

d)

die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität.

(3)   Vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes stellt der Anbieter eines solchen verbundenen Dienstes dem Nutzer mindestens folgende Informationen in einer klaren und verständlichen Art und Weise bereit:

a)

die Art, der geschätzte Umfang und die Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der potenzielle Dateninhaber voraussichtlich erhalten wird, und gegebenenfalls die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;

b)

die Art und der geschätzte Umfang der zu generierenden verbundenen Dienstdaten sowie die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten;

c)

die Angabe, ob der potenzielle Dateninhaber erwartet, ohne Weiteres verfügbare Daten selbst zu verwenden, und die Zwecke, zu denen diese Daten verwendet werden sollen, und ob er beabsichtigt, einem oder mehreren Dritten zu gestatten, die Daten zu mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken zu verwenden;

d)

die Identität des potenziellen Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls anderer Datenverarbeitungsparteien;

e)

die Kommunikationsmittel, über die der potenzielle Dateninhaber schnell kontaktiert und effizient mit ihm kommuniziert werden kann;

f)

die Angabe, wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann;

g)

das Recht des Nutzers, bei der in Artikel 37 genannten zuständigen Behörde Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieses Kapitels einzulegen;

h)

die Angabe, ob ein potenzieller Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind, die über das vernetzte Produkt zugänglich sind oder die bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes generiert werden, und, wenn der potenzielle Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses;

i)

die Dauer des Vertrags zwischen dem Nutzer und dem potenziellen Dateninhaber sowie die Ausgestaltung für die vorzeitige Beendigung eines solchen Vertrags.

Artikel 19

Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen_der_Union

(1)   Eine öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union, die Daten aufgrund eines Verlangens nach Artikel 14 erhalten hat,

a)

darf die Daten nicht in einer Weise nutzen, die mit dem Zweck des Datenverlangens unvereinbar ist;

b)

muss technische und organisatorische Maßnahmen getroffen haben, die die Vertraulichkeit und Integrität der verlangten Daten und die Sicherheit der Datenübermittlungen – insbesondere bei personenbezogenen Daten – wahren und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen schützen;

c)

muss die Daten löschen, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und dem Dateninhaber sowie den Einzelpersonen oder Organisationen, die die Daten gemäß Artikel 21 Absatz 1 erhalten haben, unverzüglich mitteilen, dass die Daten gelöscht worden sind, es sei denn, die Archivierung der Daten ist im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Rahmen der Transparenzverpflichtungen vorgeschrieben.

(2)   Eine öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union oder Dritte, die Daten gemäß diesem Kapitel erhalten, sind nicht berechtigt,

a)

die Daten oder Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und Produktions- oder Betriebsmethoden des Dateninhabers zu nutzen, um ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das bzw. die mit dem vernetzten Produkt oder des verbundenen Dienstes des Dateninhabers im Wettbewerb steht;

b)

die Daten für die unter Buchstabe a genannten Zwecke an einen anderen Dritten weiterzugeben.

(3)   Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gegenüber einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union gilt nur in dem Maße als erforderlich, in dem dies für den Zweck eines Verlangens gemäß Artikel 15 unerlässlich ist. In diesem Fall muss der Dateninhaber oder, falls es sich dabei nicht um dieselbe Person handelt, der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Daten, die als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, einschließlich der einschlägigen Metadaten, identifizieren. Die öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtung der Union treffen vor der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen alle erforderlichen und geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse zu wahren, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung von Mustervertragsbestimmungen, technischen Normen und der Anwendung von Verhaltenskodizes.

(4)   Eine öffentliche_Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union sind für die Sicherheit der erhaltenen Daten verantwortlich.


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